Gastartikel 2021: Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Der Autor, Rechtsanwalt Niklas Clamann, ist Rechtsanwalt in Münster (Westf.). Er praktiziert in
seiner eigenen auf Familien- und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei und steht
jederzeit für Fragen bereit. Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen zu dem Thema Sorgerecht
sind unter https://www.online-scheidung-deutschland.de/ zu finden.

Die Schwierigkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Alleinerziehende Väter. In vielen Kulturen sind diese zwei Worte noch immer ein Fremdwort, und
auch bei uns machen sie laut der Bundeszentrale für politische Bildung nur ca. 10% aller
Alleinerziehenden aus. Von der Gesellschaft kritisch beäugt und vom Familienrecht im Vergleich zur
biologischen Mutter benachteiligt:

Der Streit um das alleinige Sorgerecht ist für viele Väter eine Tortur. Unabhängig davon, weswegen
Man(n) das alleinige Sorgerecht beantragen will – ob die Mutter einfach nicht im Bilde ist, oder sich
aus physischen oder psychischen Gründen nicht kümmern kann – es ist häufig nicht so einfach, wie
Man(n) es gerne hätte.

Zu beachten gilt zunächst, dass die Voraussetzung für jegliche Sorgerechtsstreitigkeiten ist, dass die
sozialen Eltern auch die rechtlichen Eltern sind. Das bedeutet für unverheiratete Elternpaare, dass die
Vaterschaft anerkannt werden muss. Bei verheirateten Paaren ist der Ehepartner der biologischen
Mutter von Gesetzes wegen der Vater des Kindes, unabhängig davon, ob er der biologische Erzeuger
des Kindes ist. Für den biologischen Erzeuger in dieser Konstellation ist es häufig schwierig ein
Umgangs- bzw. Sorgerecht für das Kind zu erlangen, sofern die Mutter dem nicht zustimmt.

Grundsätzlich gilt, dass Kinder innerhalb unserer Rechtsordnung eine besondere Position einnehmen.
Weil sie nicht unbedingt für sich selbst einstehen können, muss besonders sorgsam darauf geachtet
werden, die Rechte von Kindern einzuhalten und durchzusetzen. Eines dieser Rechte ist das Recht auf
den Umgang mit beiden Elternteilen. Dies ist nicht nur in §§ 1626; 1684 BGB zu finden, sondern auch
in Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention. Aufgrund dessen wird auch von einer gemeinsamen
elterlichen Sorge ausgegangen und das alleinige Sorgerecht besteht nur im Sonderfall. Das Gesetz geht
sogar so weit, dass vermutet wird, dass ein gemeinsames Sorgerecht stets im Interesse des
Kindeswohls sei. Sorgerecht bedeutet dabei die elterliche Sorge, die die Gesamtzuständigkeit für das
Kind in Bezug auf die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des
Kindes umfasst, § 1626 BGB.

Für die Beantragung des (alleinigen) Sorgerechts ist der rechtliche Vater nicht auf die Zustimmung der
Mutter angewiesen. Vielmehr prüft das Gericht je nach Einzelfall individuell, ob das Kindeswohl
gefährdet wäre, wenn ein gemeinsames Sorgerecht bestehen würde. Von einer Kindesgefährdung wird
beispielsweise bei Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind oder bei extremer Vernachlässigung
ausgegangen. Was das jeweils zu bedeuten hat, ist jedoch grundsätzlich von der persönlichen Situation
abhängig. Und wie bereits oben erklärt, versucht der Staat den Kindern beide Elternteile zu bieten, um
sie nicht aus ihrem gewohnten, stabilen sozial-familiären Umfeld zu reißen. Sofern jedoch das eine
Elternteil dem Antrag des anderen zustimmt, wird das Familiengericht dem Antrag grundsätzlich
stattgeben. Der Wille des Kindes wird dabei natürlich auch vom Gericht in die Erwägung
miteinbezogen, und je älter es ist, desto schwerer wiegt dessen Einfluss.

Neben der Beantragung der Übertragung des vollständigen alleinigen Sorgerechts ist es auch möglich,
nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf ein Elternteil zu übertragen. Ein solcher Teilbereich
kann beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht sein, die schulische Betreuung, die ärztliche Versorgung oder die Vermögensverwaltung. Dies könnte beispielsweise hilfreich sein, wenn es darum
geht, das Kind für den Kindergarten anzumelden oder eine weiterführende Schule auszuwählen.

Grundsätzlich gilt: Es soll immer zum Wohle des Kindes entschieden werden!

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